§ 18 BattG – Hinweispflichten

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1.
dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2.
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3.
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.

(3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.

(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten.

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4 Gedanken zu „§ 18 BattG – Hinweispflichten“

  1. Achtung, was manche nicht wissen, das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist mittlerweile komplett verboten.
    Ebenfalls das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten, ausser wenn die Batterien für Not- oder Alarmsysteme
    einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind.

  2. Die Vertreiber sind vor allem verpflichtet, Altbatterien der Kunden zurückzunehmen. Zudem müssen
    sie die aufgeführten Hinweispflichten erfüllen. Auch Onlinehändler müssen die Batterien zurücknehmen!

  3. Ja klar, hab noch keinen Laden gesehen, wo der Hinweis nach dem Batteriegesetz tatsächlich gut sichtbar ausgehängt war.

    Meistens steht irgendwo in der Ecke so eine Box, total verranzt und kaum sichtbar. Aber dann eben fragen.

    1. Nein, fragen reicht nicht! Es ist doch für den Händler wirklich einfach.
      Jeder Vertreiber, der gewerblich Batterien an Endnutzer abgibt, hat den Kunden gem. § 18 Abs.1 BattG
      durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte
      Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen:
      • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden kön-
      nen;
      • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist;
      • welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichene Mülltonne hat;
      • welche Bedeutung die chemischen Zeichen Hg, Cd, Pb haben.

      Ist doch wirklich keine Hexerei!

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